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Willkommen bei SMC

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SMC Austria GmbH, A-2100 Korneuburg, Girakstrasse 2-8, FBN61518v

SMC strebt eine für den Kunden in jeder Weise optimale Partnerschaft an, bei Unstimmigkeiten oder Missverständnissen wird SMC zuerst immer versuchen, eine Kulanzlösung im Sinne des Kunden zu erreichen. Um Probleme beim Kulanzweg zu begrenzen, werden für Rechtsgeschäfte mit Vollkaufleuten folgende allgemeine Geschäftsbedingungen genannt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl.1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Warenlieferungen und sinngemäß für die Erbringung von Leistungen, und zwar subsidiär zu den jeweils individuell getroffenen Vereinbarungen des konkreten Geschäftsfalles.
1.2 Für sämtliche Verträge zwischen SMC und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, widersprechende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von SMC ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Auch Vertragserfüllungshandlungen durch SMC gelten nicht als Zustimmung zu von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.3 Vereinbarte Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur nach schriftlicher Anerkennung durch SMC wirksam.
1.4 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs in der jeweils gültigen Fassung.

2. Produktnutzung
2.1 SMC-Produkte sind grundsätzlich für den Einsatz in industriell genutzten Automatisierungsanlagen konzipiert und vorgesehen.
2.2 Jede Anordnung oder Verwendung von SMC-Produkten außerhalb des von SMC vorgegebenen Einsatzbereiches erfordert eine schriftliche Anfrage bei SMC und die explizite nachweisliche Freigabe durch SMC.
2.3 Wurde bezüglich der SMC-Produkte ein nicht von SMC vorgesehener und nicht von SMC freigegebener Einsatzbereich oder ein widmungswidriger Gebrauch von dem Auftraggeber gewählt oder angeordnet, so ist jegliche Haftung von SMC für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen und der Auftraggeber hat SMC hinsichtlich jedweder daraus resultierender Ansprüche geschädigter Personen schad- und klaglos zu halten. Die Beweislast, dass ein von SMC vorgegebener oder freigegebener Einsatzbereich vorliegt, trifft den Auftraggeber.

3. Angebot
3.1 Falls nicht anders angegeben, gelten Angebote von SMC freibleibend.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und in der Auftragsbestätigung von SMC ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sind stets geistiges Eigentum von SMC und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von SMC weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind umgehend an SMC zurückzustellen, falls die Bestellung anderweitig erteilt wird.

4. Vertragsabschluss
4.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn SMC nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen nachweislich widersprochen wird.
4.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch SMC. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind für SMC nur dann verbindlich, wenn diese von SMC gesondert schriftlich anerkannt werden.
4.3 Im Falle der Zurückziehung eines Auftrages ist SMC berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes bzw. bei nachweisbar höherem Aufwand die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Preise
5.1 Im Zweifel gelten die angegebenen Preise in EURO, für verzollte, unverpackte Ware ab Lager SMC exkl. Verladung, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer.
5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich SMC eine entsprechende Preisänderung vor. Insbesondere bei vom Auftraggeber zu vertretender, grober Unterschreitung von Rahmen- und Abrufaufträgen ist SMC auch zu rückwirkenden Preisänderungen berechtigt. Wahlweise kann SMC auch auf Erfüllung bestehen.
5.3 Bei Reparaturaufträgen werden die von SMC als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und gemäß der jeweils aktuellen Stunden- und Spesensätze verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Allenfalls auftretende Wartezeiten in Zusammenhang mit Reparaturarbeiten vor Ort sind kostenpflichtig.

6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist ab Lager SMC (Versandtermin) mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) ab Versandtermin auf der Auftragsbestätigung,
b) ab dem Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen bzw.
c) bei Lieferverzögerung eines Unterlieferanten von SMC ab dem auf einer schriftlichen Benachrichtigung genanntem Datum.
6.2 SMC ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von SMC eingetretenen Umstand, der unter anderem einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellen kann, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Ist der Auftraggeber im Annahmeverzug, so kann SMC entweder Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
6.4 SMC ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges Lieferungen gem. Pkt. 10.4 auszusetzen bzw. zurückzubehalten.

7. Versand
7.1 Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, sofern der Auftraggeber keine bestimmten Wünsche geäußert hat. Müssen versandbereite Waren ohne Verschulden von SMC bei SMC gelagert werden, insbesondere, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet oder im Zahlungsverzug aus anderen Geschäftsfällen ist, so ist SMC berechtigt, dem Auftraggeber monatlich 5% des Rechnungsbetrages der betreffenden Lieferung für Lager- und Versicherungskosten zu berechnen. Darüber hinaus lagert die Ware auf Gefahr des Auftraggebers.
7.2 Bei Eintreffen der Sendung hat der Auftraggeber die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen und allfällige Beschädigungen oder Mängel sofort an den Frachtführer und an uns zu richten. Etwaige Mängel, welche die Verwendung unserer Lieferung nicht verhindern, berechtigen ihn nicht, die Annahme hinauszuschieben oder zu verweigern.

8. Erfüllung- und Gefahrenübergang
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kommt als Lieferkondition „FCA (Incoterms® 2020) Werk/Lager von SMC (Girakstrasse 2-8, A-2100 Korneuburg)“ oder ein von SMC benanntes Auslieferungslager zur Anwendung.
8.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der Fassung 2020.
8.3 Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, gilt als Erfüllungsort der Ort der Erbringung der Leistung. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber über.
8.4 Bei vom Auftraggeber zu vertretendem, verzögertem Abgang einer vereinbarten Lieferung aus dem Lager SMC, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und besteht SMC auf Vertragserfüllung, so gilt die Ware bis spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.

9. Retourlieferungen
9.1 Im Falle von Retourwaren ist SMC nach eingehender Prüfung des jeweils zugrunde liegenden Vertrages bzw. Geschäftes berechtigt, Manipulationsgebühren bzw. Handlingskosten in Höhe von 20% des Verkaufspreises - mindestens jedoch € 30,- pro Retoure für die Wiedereinlagerung zu verrechnen. Von jedweder Rücknahme ausgenommen sind Waren ohne Originalverpackung und Waren, die speziell auf Kundenanforderung beschafft, bzw. nach Kundenspezifikation modifiziert wurden.

10. Zahlung
10.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von SMC nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
10.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem SMC über sie verfügen kann.
10.4 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann SMC nach eigenem Ermessen
a) neben allen sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Auslieferung weiterer Lieferungen bzw. die Erbringung weiterer Leistungen - auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen mit der vom Zahlungsverzug betroffenen Lieferung bzw. Leistung in keinerlei Zusammenhang stehen – solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sämtliche Verbindlichkeiten, die er gegenüber der SMC aus welchen Rechtstiteln auch immer hat, beglichen hat. Im Übrigen berechtigt ein derartiger Zahlungsverzug des Auftraggebers SMC dazu, bis auf weiteres entgegen den bis dahin diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen weitere Lieferungen bzw. Leistungen von der Leistung oder angemessenen Sicherstellung des dafür geschuldeten Entgelts abhängig zu machen und bis dahin zurückzubehalten. Darüber hinaus ist SMC berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
b) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust),
c) ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern SMC nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, und/oder
d) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10.5 Der Auftraggeber hat SMC jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
10.6 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind bis zum fristgerechten Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

11. No-Russia & Belarus-Klausel
11.1 Der Auftraggeber darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen oder Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006,, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren.
11.2 Der Auftraggeber wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Punkt 11.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
11.3 Der Auftraggeber hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Punkt 11.1 vereiteln würden.
11.4 Jeder Verstoß gegen die Punkte 11.1, 11.2 oder 11.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element der Vertragsbeziehung zwischen SMC und dem Auftraggeber dar, und berechtigt SMC, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) die Kündigung des Vertrages, (ii) den Rücktritt vom Vertrag und (iii) eine Information an die zuständigen in der Europäischen Union über den Verstoß.
11.5 Der Auftraggeber wird SMC unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Punkte 11.1, 11.2 oder 11.3 informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Punkt 11.1 vereiteln könnten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMC innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Punkt 11 zur Verfügung zu stellen.
11.6 SMC behält sich das Recht vor, die Lieferung von Gütern vom Erhalt einer vom Endverwender ausgestellten
schlüssigen Endverbleibsbescheinigung abhängig zu machen.

 

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 SMC behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von SMC berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen bzw. zu vermieten oder zu verleihen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung bestimmt ist. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an SMC abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von SMC hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

13. Gewährleistung
13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Pkt. 8 bzw. nach Maßgabe des Erfüllungsortes.
13.2 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels wird SMC nach eigener Wahl die mangelhafte Ware/Leistung bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. zwecks Nachbesserung zusenden. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
13.3 Lässt sich SMC die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Auftraggeber, falls nichts anderes vereinbart wurde, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Auftraggeber erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr von SMC.
Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen bzw. den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Fach- (z.B. schaltberechtigte Personen) und Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum von SMC.
13.4 SMC haftet nicht für Mängel an einer Ware, die von SMC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt wird, sofern die Mängel auf diese Angaben zurückzuführen sind. Jede etwaige diesbezügliche Rügepflicht wird ausdrücklich abbedungen. Bei Verkauf gebrauchter Waren, sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt SMC keine Gewähr.
13.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer zu vertretender Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von SMC angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind.
SMC haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
13.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn der Auftraggeber oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von SMC an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
13.7 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt SMC keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

14. Haftung, Gerichtsstand, Erfüllungsort
14.1 SMC haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.
14.2 SMC haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Schäden, die ein Verbraucher erleidet. Weder SMC noch dessen Vor- u. Zulieferer haften für Schäden, die ein Unternehmer erleidet.
14.3 Die Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen und Hinweise für Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung (wie z.B. in Bedingungsanleitungen, Warnhinweisen oder einem von SMC erstellten Pflichtenheft) oder der behördlichen Bedingungen stellt einen bestimmungswidrigen Gebrauch und eine grobe Fahrlässigkeit dar. Jegliche Haftung der SMC für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen und hat der Auftraggeber SMC hinsichtlich jedweder daraus resultierender Ansprüche geschädigter Personen schad- und klaglos zu halten.
14.4 Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
14.5 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl. 1988/96 sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und/oder Forderungen ist das für den Hauptsitz von SMC zuständige Gericht.
14.6 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von SMC, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

15. Entlastungsgründe
15.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.
Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Auftraggeber kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauert, werden Auftraggeber und SMC am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen, Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann SMC ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht; Datenschutz
Wird eine Ware von SMC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, hat der Auftraggeber SMC bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

17. Sonstiges
Technische bzw. preisliche Änderungen sowie ev. Druckfehler vorbehalten.

18. Abwehrklausel
Anders lautende Bedingungen gelten nicht, soweit ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt wurden. Die Allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteils des Vertrages, soweit sie den hier getroffenen Bestimmungen widersprechen oder nicht ausdrücklich angenommen wurden.

 

 

 

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